Verfügung der Fristabkürzung durch den Vorsitzenden

§ 226 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Vorsitzenden, die Abkürzung der Fristen ohne Anhörung der Beteiligten zu verfügen, wobei diese Verfügung den Beteiligten mitzuteilen ist.

§ 226 (3) ZPO

Der Vorsitzende kann bei Bestimmung des Termins die Abkürzung ohne Anhörung des Gegners und des sonst Beteiligten verfügen; diese Verfügung ist dem Beteiligten abschriftlich mitzuteilen.

siehe auch

§ 226 ZPO → Abkürzung von Zwischenfristen
Regelt die Möglichkeit, bestimmte Verfahrensfristen auf Antrag abzukürzen.