§ 295 der Zivilprozessordnung (ZPO) behandelt die Rüge von Verfahrensmängeln und die Bedingungen, unter denen solche Rügen ausgeschlossen sind.
§ 295 (1) ZPO → Ausschluss der Rüge von Verfahrensmängeln bei Verzicht oder Unterlassung
Beschreibt, dass die Verletzung einer Verfahrensvorschrift nicht mehr gerügt werden kann, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet oder den Mangel nicht bei der nächsten mündlichen Verhandlung rügt.
§ 295 (2) ZPO → Unabdingbare Verfahrensvorschriften
Regelt, dass der Ausschluss der Rüge nicht gilt, wenn Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei nicht wirksam verzichten kann.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 5 → Verfahren im Allgemeinen
Dieser Abschnitt regelt allgemeine Verfahrensgrundsätze, einschließlich der Rüge von Verfahrensmängeln, der Verfahrensbeschleunigung und der Behandlung von Beweisanträgen.