§ 1042 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht es den Parteien, das Verfahren selbst oder durch eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung zu regeln, vorbehaltlich zwingender Vorschriften.
Im Übrigen können die Parteien vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften dieses Buches das Verfahren selbst oder durch Bezugnahme auf eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung regeln.
§ 1042 ZPO → Allgemeine Verfahrensregeln
Legt die allgemeinen Verfahrensregeln für schiedsrichterliche Verfahren fest, einschließlich der Möglichkeit der Verfahrensregelung durch die Parteien.