Verfahrensregelung durch die Parteien

§ 1042 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht es den Parteien, das Verfahren selbst oder durch eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung zu regeln, vorbehaltlich zwingender Vorschriften.

§ 1042 (3) ZPO

Im Übrigen können die Parteien vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften dieses Buches das Verfahren selbst oder durch Bezugnahme auf eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung regeln.

siehe auch

§ 1042 ZPO → Allgemeine Verfahrensregeln
Legt die allgemeinen Verfahrensregeln für schiedsrichterliche Verfahren fest, einschließlich der Möglichkeit der Verfahrensregelung durch die Parteien.