§ 1042 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt es dem Schiedsgericht, die Verfahrensregeln nach freiem Ermessen zu bestimmen, wenn keine Parteivereinbarung vorliegt und das Buch keine Regelung enthält.
Soweit eine Vereinbarung der Parteien nicht vorliegt und dieses Buch keine Regelung enthält, werden die Verfahrensregeln vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt. Das Schiedsgericht ist berechtigt, über die Zulässigkeit einer Beweiserhebung zu entscheiden, diese durchzuführen und das Ergebnis frei zu würdigen.
§ 1042 ZPO → Allgemeine Verfahrensregeln
Legt die allgemeinen Verfahrensregeln für schiedsrichterliche Verfahren fest, einschließlich der Bestimmung der Verfahrensregeln durch das Schiedsgericht.