Im Zwangsvollstreckungsverfahren ist der Tatsachenstoff nach den allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast von den Parteien beizubringen und gegebenenfalls zu beweisen.1)
Eine Glaubhaftmachung genügt dagegen nicht, weil das Gesetz sie nicht ausdrücklich genügen lässt.2)
Es obliegt deshalb dem Gläubiger, zu den Voraussetzungen einer beantragten Vollstreckungsmaßnahme vorzutragen. Umgekehrt ist es grundsätzlich Sache des Schuldners, Einwendungen vorzubringen, die eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme unzulässig machen.3)
Weder das Vollstreckungsgericht noch der Gerichtsvollzieher sind zu weiteren Nachforschungen verpflichtet.4)
§§ 704 - 945b → Zwangsvollstreckung