§ 347 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt das Verfahren bei Widerklagen und Zwischenstreitigkeiten.
§ 347 (1) ZPO → Anwendung der Vorschriften auf Widerklage und festgestellte Ansprüche
Die Vorschriften dieses Titels gelten entsprechend für Verfahren, die eine Widerklage oder die Bestimmung des Betrages eines dem Grunde nach bereits festgestellten Anspruchs zum Gegenstand haben.
§ 347 (2) ZPO → Beschränkung des Versäumnisverfahrens auf Zwischenstreit
War ein Termin lediglich zur Verhandlung über einen Zwischenstreit bestimmt, so beschränkt sich das Versäumnisverfahren und das Versäumnisurteil auf die Erledigung dieses Zwischenstreits.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 3 → Verfahren bei Widerklage und Zwischenstreit
Regelt das Verfahren bei Widerklagen und Zwischenstreitigkeiten, einschließlich der Anwendung der Vorschriften dieses Titels auf solche Verfahren und die Beschränkung von Versäumnisverfahren auf die Erledigung von Zwischenstreitigkeiten.