§ 889 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt das Verfahren, wenn der Schuldner nicht erscheint oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verweigert.
Erscheint der Schuldner in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht oder verweigert er die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so verfährt das Vollstreckungsgericht nach § 888.
§ 889 ZPO → Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht
Regelt die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch den Schuldner im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens.