Verfahren bei Nichterscheinen oder Verweigerung der eidesstattlichen Versicherung

§ 889 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt das Verfahren, wenn der Schuldner nicht erscheint oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verweigert.

§ 889 (2) ZPO

Erscheint der Schuldner in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht oder verweigert er die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so verfährt das Vollstreckungsgericht nach § 888.

siehe auch

§ 889 ZPO → Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht
Regelt die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch den Schuldner im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens.