Verfahren bei nicht rechtzeitiger Anspruchsbegründung

§ 697 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt das Verfahren, wenn die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig eingeht.

§ 697 (3) ZPO

Geht die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig ein, so wird bis zu ihrem Eingang Termin zur mündlichen Verhandlung nur auf Antrag des Antragsgegners bestimmt. Mit der Terminsbestimmung setzt der Vorsitzende dem Antragsteller eine Frist zur Begründung des Anspruchs; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

siehe auch

§ 697 ZPO → Einleitung des Streitverfahrens
Regelt die Einleitung des Streitverfahrens nach einem Widerspruch im Mahnverfahren.