Vereitelung oder Erschwerung der Vollstreckung

§ 917 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der dingliche Arrest verhängt werden kann, wenn die Vollstreckung des Urteils ohne ihn vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

§ 917 (1) ZPO

Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

siehe auch

§ 917 ZPO → Arrestgrund bei dinglichem Arrest
Beschreibt die Voraussetzungen für den dinglichen Arrest.