§ 917 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der dingliche Arrest verhängt werden kann, wenn die Vollstreckung des Urteils ohne ihn vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
§ 917 ZPO → Arrestgrund bei dinglichem Arrest
Beschreibt die Voraussetzungen für den dinglichen Arrest.