§ 829a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den vereinfachten Vollstreckungsantrag bei Vollstreckungsbescheiden, insbesondere bei elektronischen Anträgen zur Zwangsvollstreckung.
§ 829a (1) ZPO → Elektronischer Antrag zur Zwangsvollstreckung ohne Vollstreckungsklausel
Beschreibt die Bedingungen, unter denen die Übermittlung der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides bei Pfändung und Überweisung einer Geldforderung entbehrlich ist.
§ 829a (2) ZPO → Zweifel an Vollstreckungsvoraussetzungen
Regelt das Vorgehen des Gerichts bei Zweifeln an der Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides oder den übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Pfändung und Überweisung von Forderungen
Regelt die Pfändung und Überweisung von Forderungen, einschließlich der Voraussetzungen und Verfahren zur Durchsetzung von Geldforderungen durch Zwangsvollstreckung.