§ 1034 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt den Parteien, die Anzahl der Schiedsrichter zu vereinbaren, und legt fest, dass bei Fehlen einer solchen Vereinbarung die Zahl der Schiedsrichter drei beträgt.
Die Parteien können die Anzahl der Schiedsrichter vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so ist die Zahl der Schiedsrichter drei.
§ 1034 ZPO → Zusammensetzung des Schiedsgerichts
Regelt die Zusammensetzung des Schiedsgerichts, insbesondere die Anzahl der Schiedsrichter und die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung bei Benachteiligung.