Vereinbarung der Anzahl der Schiedsrichter

§ 1034 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt den Parteien, die Anzahl der Schiedsrichter zu vereinbaren, und legt fest, dass bei Fehlen einer solchen Vereinbarung die Zahl der Schiedsrichter drei beträgt.

§ 1034 (1) ZPO

Die Parteien können die Anzahl der Schiedsrichter vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so ist die Zahl der Schiedsrichter drei.

siehe auch

§ 1034 ZPO → Zusammensetzung des Schiedsgerichts
Regelt die Zusammensetzung des Schiedsgerichts, insbesondere die Anzahl der Schiedsrichter und die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung bei Benachteiligung.