Verarbeitung erhobener Daten in weiteren Verfahren

§ 755 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Verarbeitung der erhobenen Daten in weiteren Zwangsvollstreckungsverfahren gegen denselben Schuldner.

§ 755 (3) ZPO

Nach Absatz 1 oder Absatz 2 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch in einem Zwangsvollstreckungsverfahren eines weiteren Gläubigers gegen denselben Schuldner verarbeiten, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen.

siehe auch

§ 755 ZPO → Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners
Regelt die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher im Rahmen der Zwangsvollstreckung.