Urteil zwischen Testamentsvollstrecker und Drittem über verwaltetes Recht

§ 327 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) behandelt die Rechtskraft eines Urteils zwischen einem Testamentsvollstrecker und einem Dritten über ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht.

§ 327 (1) ZPO

Ein Urteil, das zwischen einem Testamentsvollstrecker und einem Dritten über ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht ergeht, wirkt für und gegen den Erben.

siehe auch

§ 327 ZPO → Rechtskraft bei Testamentsvollstreckung
Regelt die Wirkungen eines Urteils bei Testamentsvollstreckung, sowohl für als auch gegen den Erben.