Urteil ohne mündliche Verhandlung

§ 341 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt, dass das Urteil ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.

§ 341 (2) ZPO

Das Urteil kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

siehe auch

§ 341 ZPO → Einspruchsprüfung
Regelt die Prüfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil durch das Gericht.