§ 341 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt, dass das Urteil ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.
Das Urteil kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
§ 341 ZPO → Einspruchsprüfung
Regelt die Prüfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil durch das Gericht.