Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren

§ 703a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt das Verfahren für den Erlass von Mahnbescheiden im Zusammenhang mit Urkunden, Wechseln und Schecks.

§ 703a (1) ZPO → Bezeichnung des Mahnbescheids
Legt fest, dass der Mahnbescheid als Urkunden-, Wechsel- oder Scheckmahnbescheid bezeichnet wird, wenn der Antrag darauf gerichtet ist.

§ 703a (2) ZPO → Besondere Vorschriften für das Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren
Beschreibt die besonderen Vorschriften, die für das Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren gelten, einschließlich der Bezeichnung der Urkunden und der Wirkung eines Widerspruchs.

siehe auch

ZPO, Buch 7, Abschnitt 1 → Mahnverfahren
Regelt das Mahnverfahren, das ein vereinfachtes Verfahren zur Durchsetzung von Geldforderungen darstellt, bei dem der Schuldner die Möglichkeit hat, durch Widerspruch ein streitiges Verfahren zu verhindern.