Unzuständigkeitserklärung des später angerufenen Gerichts

Artikel 29 (3) der Brüssel-Ia-Verordnung legt fest, dass sich das später angerufene Gericht für unzuständig erklärt, sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.

Artikel 29 (3)

Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.

siehe auch

Artikel 29 → Anhängigkeitsregel
Regelt die Verfahren bei gleichzeitiger Anhängigkeit von Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten.