Artikel 31 (1) der Brüssel-Ia-Verordnung bestimmt, dass sich das zuletzt angerufene Gericht zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig erklären muss.
Ist für die Verfahren die ausschließliche Zuständigkeit mehrerer Gerichte gegeben, so hat sich das zuletzt angerufene Gericht zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären.
Artikel 31 → Zuständigkeit bei Gerichtsstandsvereinbarungen
Regelt die ausschließliche Zuständigkeit bei Gerichtsstandsvereinbarungen und die Verfahrensweise bei mehreren zuständigen Gerichten.