§ 1092a (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung, wenn der Zahlungsbefehl bereits für vollstreckbar erklärt wurde und der Antrag auf Aufhebung stattgegeben wird.
Hat das Gericht zum Zeitpunkt der Antragstellung nach Absatz 1 Satz 1 den Europäischen Zahlungsbefehl bereits nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 für vollstreckbar erklärt und gibt es dem Antrag nunmehr statt, so erklärt es die Zwangsvollstreckung aus dem Zahlungsbefehl für unzulässig. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 1092a ZPO → Rechtsbehelf bei Nichtzustellung oder bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls
Regelt die Möglichkeiten des Antragsgegners, die Aufhebung eines Europäischen Zahlungsbefehls zu beantragen, wenn dieser nicht oder nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde.