§ 576 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die Rechtsbeschwerde nicht auf die Frage der Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts gestützt werden kann.
Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.
§ 576 ZPO → Gründe der Rechtsbeschwerde
Legt die zulässigen Gründe für eine Rechtsbeschwerde fest.