§ 1032 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass eine Klage als unzulässig abgewiesen wird, wenn sie eine Angelegenheit betrifft, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, es sei denn, die Schiedsvereinbarung ist nichtig, unwirksam oder undurchführbar.
Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.
§ 1032 ZPO → Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht
Regelt die Auswirkungen einer Schiedsvereinbarung auf die Zulässigkeit von Klagen vor Gericht und die Möglichkeit, die Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gerichtlich feststellen zu lassen.