Unzulässigkeit der Haftvollstreckung nach Zeitablauf

§ 802h (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Vollziehung eines Haftbefehls unzulässig ist, wenn seit dem Tag der Erlassung zwei Jahre vergangen sind.

§ 802h (1) ZPO

Die Vollziehung des Haftbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Haftbefehl erlassen wurde, zwei Jahre vergangen sind.

siehe auch

§ 802h ZPO → Unzulässigkeit der Haftvollstreckung
Beschreibt die Bedingungen, unter denen die Vollziehung eines Haftbefehls unzulässig ist.