§ 802h (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die Haft nicht vollstreckt werden darf, wenn die Gesundheit des Schuldners durch die Vollstreckung einer nahen und erheblichen Gefahr ausgesetzt würde.
Gegen einen Schuldner, dessen Gesundheit durch die Vollstreckung der Haft einer nahen und erheblichen Gefahr ausgesetzt würde, darf, solange dieser Zustand dauert, die Haft nicht vollstreckt werden.
§ 802h ZPO → Unzulässigkeit der Haftvollstreckung
Beschreibt die Bedingungen, unter denen die Vollziehung eines Haftbefehls unzulässig ist.