Unzulässigkeit der Beeidigung bei Eidespflichtverletzung

§ 452 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) verbietet die Beeidigung einer Partei, die wegen wissentlicher Verletzung der Eidespflicht rechtskräftig verurteilt ist.

§ 452 (4) ZPO

Die Beeidigung einer Partei, die wegen wissentlicher Verletzung der Eidespflicht rechtskräftig verurteilt ist, ist unzulässig.

siehe auch

§ 452 ZPO → Beeidigung der Partei
Regelt die Bedingungen, unter denen eine Partei im Zivilprozess ihre Aussage beeidigen muss.