§ 33 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die Regelung des Absatzes 1 nicht gilt, wenn die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.
§ 33 ZPO → Besonderer Gerichtsstand der Widerklage
Regelt den besonderen Gerichtsstand der Widerklage, also wann und wo eine Widerklage erhoben werden kann.