§ 40 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung keine rechtliche Wirkung hat, wenn sie sich nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die daraus entstehenden Rechtsstreitigkeiten bezieht.
Die Vereinbarung hat keine rechtliche Wirkung, wenn sie nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten sich bezieht.
§ 40 ZPO → Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung
Behandelt die Unwirksamkeit und Unzulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen.