Unwirksamkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen ohne bestimmtes Rechtsverhältnis

§ 40 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung keine rechtliche Wirkung hat, wenn sie sich nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die daraus entstehenden Rechtsstreitigkeiten bezieht.

§ 40 (1) ZPO

Die Vereinbarung hat keine rechtliche Wirkung, wenn sie nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten sich bezieht.

siehe auch

§ 40 ZPO → Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung
Behandelt die Unwirksamkeit und Unzulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen.