§ 271 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Klageschrift unverzüglich zugestellt werden muss.
Die Klageschrift ist unverzüglich zuzustellen.
§ 271 ZPO → Zustellung der Klageschrift
Regelt die unverzügliche Zustellung der Klageschrift und die Aufforderung an den Beklagten, einen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er sich verteidigen möchte.