Unverzügliche Zustellung der Klageschrift

§ 271 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Klageschrift unverzüglich zugestellt werden muss.

§ 271 (1) ZPO

Die Klageschrift ist unverzüglich zuzustellen.

siehe auch

§ 271 ZPO → Zustellung der Klageschrift
Regelt die unverzügliche Zustellung der Klageschrift und die Aufforderung an den Beklagten, einen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er sich verteidigen möchte.