Unterrichtung über Änderungen bei Urkunden

§ 1119 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Informationspflicht des Bundesministeriums des Innern gegenüber dem Bundesamt für Justiz über Änderungen bei bestimmten Urkunden.

§ 1119 (2) ZPO

Über Änderungen bei den gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung einzustellenden Urkunden unterrichtet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat das Bundesamt für Justiz, soweit diese in seine Zuständigkeit fallen.

siehe auch

§ 1119 ZPO → Verwaltungszusammenarbeit
Regelt die Verwaltungszusammenarbeit bei der Überprüfung der Echtheit öffentlicher Urkunden und beglaubigter Kopien innerhalb der Europäischen Union.