§ 851c (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen angesparte Beträge zur Altersvorsorge unpfändbar sind.
Beträge, die der Schuldner anspart, um in Erfüllung eines Vertrages nach Absatz 1 eine angemessene Alterssicherung aufzubauen, unterliegen nicht der Pfändung, soweit sie
1. jährlich nicht mehr betragen als
a) 6.000 Euro bei einem Schuldner vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr und b) 7.000 Euro bei einem Schuldner vom 28. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr und
2. einen Gesamtbetrag von 340.000 Euro nicht übersteigen. Die in Satz 1 genannten Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines jeden fünften Jahres entsprechend der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze angepasst und die angepassten Beträge vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung im Sinne des § 850c Absatz 4 Satz 1 bekannt gemacht. Übersteigt der Rückkaufwert der Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des überschießenden Betrags unpfändbar. Satz 3 gilt nicht für den Teil des Rückkaufwerts, der den dreifachen Wert des in Satz 1 Nummer 2 genannten Betrags übersteigt.
§ 851c ZPO → Pfändungsschutz bei Altersrenten
Regelt den Pfändungsschutz für Altersrenten und ähnliche Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden.