§ 1072 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt eine unmittelbare Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat unter bestimmten Voraussetzungen.
Unter den Voraussetzungen der Artikel 19 und 20 der Verordnung (EU) 2020/1783 kann das deutsche Gericht eine unmittelbare Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat beantragen.
§ 1072 ZPO → Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Regelt die Durchführung der Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EU) 2020/1783.