Unmittelbare Beweisaufnahme im Haupttermin

§ 279 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass im Haupttermin der streitigen Verhandlung die Beweisaufnahme unmittelbar folgen soll.

§ 279 (2) ZPO

Im Haupttermin soll der streitigen Verhandlung die Beweisaufnahme unmittelbar folgen.

siehe auch

§ 279 ZPO → Mündliche Verhandlung
Regelt die Abläufe nach einer Güteverhandlung, insbesondere die unmittelbare Fortsetzung mit der mündlichen Verhandlung und die anschließende Beweisaufnahme.