§ 279 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass im Haupttermin der streitigen Verhandlung die Beweisaufnahme unmittelbar folgen soll.
Im Haupttermin soll der streitigen Verhandlung die Beweisaufnahme unmittelbar folgen.
§ 279 ZPO → Mündliche Verhandlung
Regelt die Abläufe nach einer Güteverhandlung, insbesondere die unmittelbare Fortsetzung mit der mündlichen Verhandlung und die anschließende Beweisaufnahme.