Unberührtheit gesetzlicher Vorschriften

§ 1030 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass gesetzliche Vorschriften außerhalb der ZPO, die die Schiedsgerichtsbarkeit einschränken, unberührt bleiben.

§ 1030 (3) ZPO

Gesetzliche Vorschriften außerhalb dieses Buches, nach denen Streitigkeiten einem schiedsrichterlichen Verfahren nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen unterworfen werden dürfen, bleiben unberührt.

siehe auch

§ 1030 ZPO → Schiedsfähigkeit
Regelt, welche Ansprüche Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein können und unter welchen Bedingungen Schiedsvereinbarungen wirksam sind.