Unanfechtbarer Beschluss bei Zweifeln

§ 348 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss entscheidet.

§ 348 (2) ZPO

Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.

siehe auch

§ 348 ZPO → Originärer Einzelrichter
Regelt die Entscheidung der Zivilkammer durch einen Einzelrichter und die Ausnahmen davon.