Unabhängigkeit des Revisionsgerichts von den Revisionsgründen

§ 557 (3) ZPO

Das Revisionsgericht ist an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf das angefochtene Urteil nur geprüft werden, wenn die Mängel nach den §§ 551 und 554 Abs. 3 gerügt worden sind.

siehe auch

§ 557 ZPO → Umfang der Revisionsprüfung