Umfang der Pfändung von Arbeitseinkommen

§ 850 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt den Umfang der Pfändung von Arbeitseinkommen fest.

§ 850 (4) ZPO

Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfasst alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart.

siehe auch

§ 850 ZPO → Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen
Regelt den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen und beschreibt, welche Arten von Einkünften als Arbeitseinkommen gelten und wie diese gepfändet werden können.