Überweisung zur Einziehung und Eintragung im Schiffsregister

§ 837a (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Bedingungen zur Überweisung einer gepfändeten Forderung, für die eine Schiffshypothek besteht.

§ 837a (1) ZPO

Zur Überweisung einer gepfändeten Forderung, für die eine Schiffshypothek besteht, genügt, wenn die Forderung zur Einziehung überwiesen wird, die Aushändigung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger. Zur Überweisung an Zahlungs statt ist die Eintragung der Überweisung in das Schiffsregister oder in das Schiffsbauregister erforderlich; die Eintragung erfolgt auf Grund des Überweisungsbeschlusses.

siehe auch

§ 837a ZPO → Überweisung einer Schiffshypothekenforderung
Regelt die Überweisung einer gepfändeten Forderung, für die eine Schiffshypothek besteht, und die Bedingungen, unter denen diese Überweisung erfolgt.