Überweisung einer Hypothekenforderung

§ 837 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Überweisung einer gepfändeten Forderung, für die eine Hypothek besteht, und beschreibt die Voraussetzungen und Ausnahmen für die Eintragung der Überweisung.

§ 837 (1) ZPO → Überweisung einer gepfändeten Forderung mit Hypothek
Beschreibt, dass zur Überweisung einer gepfändeten Forderung, für die eine Hypothek besteht, die Aushändigung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger genügt, und unter bestimmten Bedingungen die Eintragung ins Grundbuch erforderlich ist.

§ 837 (2) ZPO → Ausnahmen bei der Überweisung von Hypothekenforderungen
Erklärt die Ausnahmen von den Vorschriften, insbesondere bei Ansprüchen gemäß § 1159 BGB und Sicherungshypotheken gemäß § 1187 BGB.

§ 837 (3) ZPO → Überweisung von Sicherungshypothekenforderungen
Regelt die Überweisung von Hauptforderungen bei Sicherungshypotheken der im § 1190 BGB bezeichneten Art.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Besondere Vorschriften für die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
Regelt die speziellen Verfahren und Anforderungen bei der Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte, einschließlich der Überweisung von Forderungen und der Eintragung in öffentliche Register.