§ 901 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Übertragung von Gutschriften auf das Pfändungsschutzkonto, wenn das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung greift.
Gutschriften auf dem Zahlungskonto, die nach Absatz 1 oder 2 dem Verbot der Aufrechnung und Verrechnung unterliegen, sind als Guthaben auf das Pfändungsschutzkonto zu übertragen. Im Fall des Absatzes 2 erfolgt die Übertragung jedoch nur, wenn der Schuldner gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.
§ 901 ZPO → Verbot der Aufrechnung und Verrechnung
Regelt das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung bei Pfändungsschutzkonten.