Übertragung der Anordnung durch das Beschwerdegericht

§ 572 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass das Beschwerdegericht bei Begründetheit der Beschwerde die erforderliche Anordnung an das ursprüngliche Gericht oder den Vorsitzenden übertragen kann.

§ 572 (3) ZPO

Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

siehe auch

§ 572 ZPO → Gang des Beschwerdeverfahrens
Regelt den Ablauf des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der Prüfung der Zulässigkeit und der Entscheidung durch das Beschwerdegericht.