Übertragung an den Einzelrichter durch die Zivilkammer

§ 348a (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Voraussetzungen, unter denen die Zivilkammer eine Sache einem Einzelrichter zur Entscheidung überträgt.

§ 348a (1) ZPO

Ist eine originäre Einzelrichterzuständigkeit nach § 348 Abs. 1 nicht begründet, überträgt die Zivilkammer die Sache durch Beschluss einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung, wenn

1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, 2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und 3. nicht bereits im Haupttermin vor der Zivilkammer zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

siehe auch

§ 348a ZPO → Obligatorischer Einzelrichter
Regelt die Übertragung von Rechtsstreitigkeiten an einen Einzelrichter und die Bedingungen, unter denen die Zivilkammer den Rechtsstreit übernimmt.