Überprüfung vorangegangener Entscheidungen durch das Revisionsgericht

§ 557 (2) ZPO

Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.

siehe auch

§ 557 ZPO → Umfang der Revisionsprüfung