Überprüfung vorangegangener Entscheidungen durch das Revisionsgericht
§ 557 (2) ZPO
Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.