§ 129a (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die unverzügliche Übermittlung des Protokolls an das zuständige Gericht und die Bedingungen für die Wirksamkeit der Prozesshandlung.
Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.
§ 129a ZPO → Anträge und Erklärungen zu Protokoll
Regelt die Abgabe von Anträgen und Erklärungen zu Protokoll vor der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts und die Möglichkeit der Aufnahme per Bild- und Tonübertragung.