Trennung bei Widerklagen ohne rechtlichen Zusammenhang

§ 145 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Trennung, wenn der Beklagte eine Widerklage erhebt, die nicht im rechtlichen Zusammenhang mit dem ursprünglichen Anspruch steht.

§ 145 (2) ZPO

Das Gleiche gilt, wenn der Beklagte eine Widerklage erhoben hat und der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang steht.

siehe auch

§ 145 ZPO → Prozesstrennung
Regelt die Möglichkeit der Prozesstrennung bei mehreren Ansprüchen, Widerklagen oder Aufrechnungen ohne rechtlichen Zusammenhang.