§ 145 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht die Trennung der Verhandlung über die Klage und die Aufrechnung, wenn kein rechtlicher Zusammenhang besteht.
Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend, die mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhang steht, so kann das Gericht anordnen, dass über die Klage und über die Aufrechnung getrennt verhandelt werde; die Vorschriften des § 302 sind anzuwenden.
§ 145 ZPO → Prozesstrennung
Regelt die Möglichkeit der Prozesstrennung bei mehreren Ansprüchen, Widerklagen oder Aufrechnungen ohne rechtlichen Zusammenhang.