Termine an der Gerichtsstelle

§ 219 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass Termine an der Gerichtsstelle abgehalten werden, es sei denn, besondere Umstände erfordern eine andere Vorgehensweise.

§ 219 (1) ZPO

Die Termine werden an der Gerichtsstelle abgehalten, sofern nicht die Einnahme eines Augenscheins an Ort und Stelle, die Verhandlung mit einer am Erscheinen vor Gericht verhinderten Person oder eine sonstige Handlung erforderlich ist, die an der Gerichtsstelle nicht vorgenommen werden kann.

siehe auch

§ 219 ZPO → Terminsort
Regelt, wo Gerichtstermine abgehalten werden und unter welchen Bedingungen Ausnahmen gemacht werden können.