§ 802f (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bestimmung des Termins zur Abnahme der Vermögensauskunft.
Der Gerichtsvollzieher bestimmt einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft und lädt den Schuldner zu diesem Termin. Der Termin findet alsbald nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Nummer 2 statt. Die Ladung des Schuldners zu dem Termin darf frühestens mit der Zahlungsaufforderung nach Absatz 1 Nummer 1 erfolgen. Der Gerichtsvollzieher bestimmt, ob der Termin
1. in seinen Geschäftsräumen, 2. in der Wohnung des Schuldners, 3. an einem nicht in den Nummern 1 und 2 genannten geeigneten Ort oder 4. per Bild- und Tonübertragung
stattfindet.
§ 802f ZPO → Abnahme der Vermögensauskunft
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher.