§ 850c (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die teilweise Unpfändbarkeit des Arbeitseinkommens, das die festgelegten Grenzen überschreitet.
Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der 1. 3.613,08 Euro monatlich, 2. 831,50 Euro wöchentlich oder 3. 166,30 Euro täglich übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.
§ 850c ZPO → Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
Legt die Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen fest, um den Schuldner vor übermäßigen Pfändungen zu schützen.