Teilnahme der Parteien an der Beweisaufnahme

§ 357 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt den Parteien, der Beweisaufnahme beizuwohnen.

§ 357 (1) ZPO

Den Parteien ist gestattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen.

siehe auch

§ 357 ZPO → Parteiöffentlichkeit
Regelt die Parteiöffentlichkeit bei der Beweisaufnahme, indem es den Parteien erlaubt, der Beweisaufnahme beizuwohnen und die Modalitäten der Mitteilung von Terminen festlegt.