Eine jede neue Verhandlung und Entscheidung über denselben Anspruch ausschließende materielle Rechtskraft eines Urteils reicht nach § 322 Abs. 1 ZPO nur soweit, wie über den durch die Klage erhobenen Anspruch entschieden ist.
Hat der Kläger im vorangegangenen Prozess nur einen Teilanspruch geltend gemacht, so erfasst die Rechtskraft des Urteils nur diesen Teil des Anspruchs und erstreckt sich nicht auf den nicht eingeklagten restlichen Anspruch.1)
Voraussetzung ist, dass der nur zum Teil eingeklagte Anspruch seiner Natur nach teilbar ist.2)
Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung eines Patentrechts ist auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet und daher teilbar.