Stützung der Rechtsbeschwerde auf Bundesrecht

§ 576 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Rechtsbeschwerde nur auf die Verletzung von Bundesrecht oder einer überregional geltenden Vorschrift gestützt werden kann.

§ 576 (1) ZPO

Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.

siehe auch

§ 576 ZPO → Gründe der Rechtsbeschwerde
Legt die zulässigen Gründe für eine Rechtsbeschwerde fest.