§ 72 ZPO → Zulässigkeit der Streitverkündung
§ 73 ZPO → Form der Streitverkündung
§ 74 ZPO → Wirkung der Streitverkündung
→ Rechtliches Interesse der Nebenintervention nach Streitverkündung
Die Streitverkündung dient dem Interesse des Streitverkünders, das Gericht im Folgeprozess an die Ergebnisse des Erstprozesses gemäß § 74 Abs. 1, § 68 ZPO zu binden und damit das Risiko eines Prozessverlusts in den Fällen zu vermeiden, in denen der Streitverkünder wegen der materiellrechtlichen Abhängigkeit und wechselseitigen Ausschließung der Ansprüche jedenfalls in einem der beiden Prozesse gewinnen muss.1)
Zweck der Streitverkündung ist es dagegen nicht, der streitverkündenden Partei, die im Erstprozess auf die Darlegung von Umständen aus der Sphäre des Streitverkündungsempfängers angewiesen ist, die Möglichkeit zu eröffnen, sich auf das zu erwartende Vorbringen des Streithelfers zu berufen. Dies ergibt sich daraus, dass der Streithelfer nicht verpflichtet ist, sich im Ausgangsrechtsstreit zu erklären. Er kann vielmehr von einer Erklärung absehen mit der Folge, dass der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt wird (§ 74 Abs. 2 ZPO).2)
Deshalb hat das Gericht in einem Verfahren, in dem eine Streitverkündung erfolgt, nicht mit einer Entscheidung zuzuwarten, bis eine Zustellung der Streitverkündung gelingt.3)